1. Geltungsbereich


1.1
Alle Leistungen von Rhön Drohne erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden keine Anwendung.

 

1.2
Kunden und Vertragspartner von Rhön Drohne im Sinne dieser AGB können ausschließlich Unternehmer i. S. d. § 14 BGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Kunden“) sein. Ein Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

 

1.3
Rhön Drohne ist berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern, sofern der Kunde der Änderung zustimmt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, die einen Hinweis auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs enthält, widerspricht.

 

2. Vertragsschluss

 

2.1

Mit seiner Bestellung gibt der Kunde gegenüber Rhön Drohne ein verbindliches Angebot ab, den Vertrag mit ihm zu schließen. Vorher von Rhön Drohne abgegebene Angebote sind freibleibend. Leistungsangebote in Katalogen oder Werbeunterlagen von Rhön Drohne oder im Internet sind unverbindlich und stellen lediglich Angebote zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden dar (invitatio ad offerendum). Kostenvoranschläge von Rhön Drohne stellen lediglich unverbindliche Aufwandsschätzungen dar, es sei denn die Verbindlichkeit mit einer Abweichung der späteren Vergütung i. H. v. plus / minus 10% wird im Einzelfall in Textform vereinbart.

 

2.2
Der Vertrag kommt erst mit der Zusendung einer Auftragsbestätigung (schriftlich, per Telefax oder per E-Mail) an den Kunden zustande.

 

2.3
Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen von Rhön Drohne bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Rhön Drohne. Zeigt sich während der Ausführung eines Auftrages, dass Mehrkosten z. B. durch eine notwendiger Weise verlängerte Auftragsdauer entstehen, so wird der Kunde bzw. dessen Ansprechpartner vor Ort eine entsprechende Bewilligung hinsichtlich der erforderlichen Mehrkosten unterschreiben und damit gleichzeitig bestätigen, hierzu die entsprechende Vertretungsmacht zu besitzen, so dass der Kunde hieran vertraglich gebunden ist.

 

3. Vertragsgegenstand

 

3.1
Gegenstand des Vertrages sind u. a. kostenpflichtige Dienstleistungen der Rhön Drohne im Zusammenhang mit der Produktion von Filmen und/oder Bildproduktionen (nach den Vorgaben des Kunden), die zum Teil mit Hilfe von zivilen Kameradrohnen oder Multikoptern oder ähnlichen unbemannten Luftfahrzeugen (nachfolgend „Drohnen“) oder Fahrzeugen als auch Flugzeugen aufgezeichnet werden.

 

3.2
Die Leistungen von Rhön Drohne im Zusammenhang mit Video- und/oder Bildproduktionen werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Sicherheitsanforderungen sowie gesetzlichen und/oder behördlichen Rahmenbedingungen erbracht. Der Kunde kann Leistungen außerhalb dieser Vorgaben nicht beauftragen oder deren Erbringung verlangen. Zu den geltenden Sicherheitsanforderungen gehören insbesondere die folgenden Regeln:

 

– keine Flugaktivitäten bei Regen, Schneefall, Hagel, Sturm oder Gewitter
– keine Flugaktivitäten vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
– Flüge maximal bis Windgeschwindigkeiten von 30 km/h
– Fluggeschwindigkeit der Drohne bis max. 60 km/h
– Sichtflug nach VFR-Regeln (Flüge nur mit Sichtkontakt zur Drohne)
– maximale Flughöhe 100 Meter (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
– keine Flugaktivitäten bei negativem K-Index
– maximale Entfernung zum Piloten horizontal 500 Meter (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
– kein Überflug von Personen (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
– Luftsperrgebiete dürfen nicht durchflogen werden – keine Flüge in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flughäfen und Flugplätzen (mit Sondergenehmigung möglich)
– keine Flüge ohne Aufstiegserlaubnis, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.

 

Im Falle außergewöhnlicher Wetterbedingungen entscheidet der jeweilige Pilot der Rhön Drohne vor Ort nach eigenem Ermessen, ob die geplante Flugaktivität
vertretbar ist oder nicht. Sollte der Einsatz des Multikopters wetterbedingt gar nicht möglich sein, ist ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% der Gesamt-Auftragssumme zu erstatten.

 

3.3
Sofern eine behördliche Aufstiegserlaubnis nach § 16 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) oder nach landesrechtlichen Vorschriften notwendig ist, kümmert sich Rhön Drohne um deren Einholung bzw. Erteilung, es sei denn es wird im Einzelfall etwas anderes vereinbart oder diese liegt bei Durchführung des Auftrags bereits vor. Der Kunde trägt die Kosten für die Einholung einer Aufstiegserlaubnis. Für die behördliche Aufstiegserlaubnis werden vom Kunden insbesondere die folgenden Angaben benötigt:

 

- Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers / Betreibers, sofern der Drehort auf Privatgelände liegt
- exakte Ortsangabe des Drehortes / der Drehorte für die Erstellung der Flugpläne und Flugzonen (z. B. Google-Maps Karte mit exakten Markierungen).

 

Nach Eingang der vorstehenden Informationen bei der zuständigen Behörde beträgt die Bearbeitungszeit der Behörden in aller Regel ca. 10-14 Werktage.
Ferner sind z. T. Sondergenehmigungen für z. B. Nachtflüge, das Überfliegen von Wasserstraßen / Flüssen, sowie Großveranstaltungen notwendig. Der Antrag nimmt hierbei im Einzelfall mehr Zeit in Anspruch. Etwaige Grundstücksnutzungsgebühren werden separat berechnet.

 

3.4
Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen von Rhön Drohne nach den vereinbarten Vergütungssätzen gemäß der bei Beauftragung aktuellen Auftragsbestätigung von Rhön Drohne zu vergüten.

 

3.5
Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, Rhön Drohne bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang zu unterstützen. Der Kunde wird insbesondere rechtzeitig dafür sorgen, dass der oder die Orte, an denen gedreht werden soll(en), Rhön Drohne rechtzeitig mitgeteilt werden und die erforderlichen Genehmigungen (z. B. etwaiger Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümer oder Pächter) eingeholt werden. Sobald Drehorte genehmigt worden sind, wird der Kunde Rhön Drohne dies unverzüglich mitteilen. Der Kunde hat außerdem sicherzustellen, dass das Betreten von Grundstücken durch Mitarbeiter von Rhön Drohne nicht gegen Rechte Dritter verstößt. Darüber hinaus hat der Kunde etwaige Einwilligungen von gefilmten Personen rechtzeitig einzuholen, um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu vermeiden. Die Rhön Drohne behält sich bei Nichteinhaltung vor, den Flug zu verweigern; hierbei ist die Gesamt-Auftragssumme in vollem Umfang zu erstatten. Der Kunde trägt außerdem die alleinige Verantwortung für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der beauftragten Film- und/oder Bildaufnahmen.


3.6
Soweit im Zuge der Auftragsabwicklung Teilleistungen von Rhön Drohne durch den Kunden abgenommen werden müssen, ist dieser verpflichtet, insoweit schriftlich eine Teilabnahme zu erklären, sofern und soweit die abzunehmende Teilleistung mängelfrei ist. Entsprechendes gilt für die Endabnehmer fertigen Gesamtleistungen. Jede Form der geschäftlichen Nutzung oder Verwertung der Leistungsergebnisse durch den Kunden steht einer ausdrücklichen Abnahme der Leistungsergebnisse gleich.

 

3.7
Im Rahmen der Filmproduktion übernimmt Rhön Drohne i. d. R. auch die Recherche und die Auswahl der geeigneten Musik zur Untermalung der Videos.  Auf Wunsch des Kunden übernimmt Rhön Drohne in diesem Zusammenhang auch die Lizenzierung der entsprechenden Musikstücke für den angestrebten Zweck, wobei der Kunde die anfallenden Lizenzgebühren zu tragen hat. Für die Lizenzierung der Musikstücke kommen ggf. zusätzliche Lizenz- oder Vertragsbedingungen des Lizenzgebers zur Anwendung. Der Kunde ist sodann für die Meldung bzw. Abwicklung der Vergütung mit Verwertungsgesellschaften (insb. GEMA) nach der Veröffentlichung des Filmes selbst verantwortlich.

 

3.8
Rhön Drohne ist zum Einsatz von Subunternehmern ohne vorherige Absprache mit dem Kunden berechtigt. Der Einsatz eines Subunternehmers entbindet Rhön Drohne nicht von ihren vertragsgemäßen Verpflichtungen. Ein Substitutionsrecht steht ihr nicht zu. Der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe der Rhön Drohne.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen

 

4.1
Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Aktuell liegt diese bei 19,00%. Zugrunde liegende Währung ist EUR.

 

4.2
Die Höhe der Vergütung richtet sich abhängig von Art und Umfang des Auftrags nach den Vergütungssätzen der bei Auftragserteilung bekannten Preise von Rhön Drohne.

 

4.3
PRODUKTIONSTERMIN:
Soweit nicht abweichend vereinbart, ist das vereinbarte Honorar zu 50% bei Auftragserteilung als Anzahlung fällig und ohne Abzug zahlbar. Bei Drehs außerhalb
Deutschlands oder wenn der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, kann Rhön Drohne im Einzelfall bis zu 100% des vereinbarten Honorars im Voraus verlangen. Der jeweilige Restbetrag wird unmittelbar nach dem letzten Drehtermin abgerechnet.

 

4.4
Honorarrechnungen sind im Übrigen unmittelbar nach Zugang beim Kunden fällig und ohne Abzug zahlbar. Auslagen wie z. B. Reisekosten werden mit der
Honorarrechnung ausgewiesen.

 

Für den Fall, dass der Kunde einen geplanten Produktionstermin (z. B. Außenaufnahmen) einseitig verschieben möchte, ist dieser verpflichtet, der Rhön Drohne die ihr im Zusammenhang mit dem zuvor festgelegten Produktionstermin entstandenen Kosten (z. B. für Genehmigungen, Flugtickets, Stornierungskosten für Hotelzimmer, Mautpass, angemietetes Equipment etc.) zu erstatten. Soweit erforderlich, können diese Kosten für einen Ausweichtermin dann erneut anfallen.

 

4.5
In Fällen, in denen sich kurzfristig (innerhalb von 24 Stunden vor dem Auftragstermin oder am Tag der Auftragsausführung selbst) herausstellen sollte, dass die Durchführung eines Auftrages wegen schlechter Witterungsbedingungen (z. B. Stark- oder Dauerregen oder Sturm) oder wegen fehlender Freigabe durch die Luftaufsicht ohne eigene Stornierung durch den Kunden und ohne Verschulden einer Vertragspartei nicht möglich sein sollte und lässt sich (etwa wegen des Fixcharakters des Auftrags, z. B. Filmen einer bestimmten Sportveranstaltung) auch kein geeigneter Ausweichtermin finden, ist Rhön Drohne berechtigt, für den ausgefallenen Tag ein pauschales Ausfallhonorar sowieAufwandserstattung gemäß Kostenvoranschlag bzw. Preisliste (Handling Fee zzgl. Fixkosten und Auslagen, z. B. für Genehmigung, ggf. angemietetes Equipment, Anreise, Hotel etc.) abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen. Stellt sich zum Zeitpunkt des
geplanten Produktionstermins heraus, dass die Wetterbedingungen die Produktion nach den Vorgaben in diesen AGB doch zugelassen hätten und wäre diese auch ansonsten wie geplant möglich gewesen, wurde die Produktion aber dennoch vom Kunden zuvor abgesagt, so behält die Rhön Drohne ihren Anspruch auf das volle Honorar.

 

5. Nutzungsrechte

 

5.1
Rhön Drohne verfügt über sämtliche ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den im Zuge der Ausführung des Auftrages erstellten oder
entstehenden Werken oder sonstigen Leistungsgegenständen, z. B. Film- oder Lichtbildwerke oder Licht- oder Laufbilder.

 

5.2
Soweit nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, räumt Rhön Drohne an den entstandenen Werken und Leistungsgegenständen ein einfaches, räumlich
unbeschränktes Recht zur Nutzung des Werks oder Leistungsgegenstandes für den angestrebten Zweck ein. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Vergütung des Auftrages. Je nach Auftrag kann die Nutzungsmöglichkeit zeitlich beschränkt werden. Ein Bearbeitungsrecht wird nicht eingeräumt. Jede weitergehende Nutzung ist untersagt und bedarf der schriftlichen Einräumung eines zusätzlichen Nutzungsrechts.

 

5.3
Rhön Drohne bleibt berechtigt, die entstandenen Werke und Leistungsgegenstände nach der Veröffentlichung des Gesamtwerks durch den Kunden für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen, z. B. im Rahmen der Werbung (z. B. in Showreels), auch wenn in diesem Zusammenhang Kennzeichen des Kunden (Marken, Werktitel oder Unternehmenskenn-zeichen) oder sonstige geschützte Zeichen erkennbar sind.

 

5.4
Die Herausgabe von Rohdaten und/oder Rohmaterial ist nicht geschuldet, es sei denn dies ist im Einzelfall gerade der Vertragsgegenstand und die Bearbeitung soll durch den Kunden erfolgen; in diesem Fall räumt Rhön Drohne dem Kunden ein entsprechendes Bearbeitungsrecht ein.

 

6. Gewährleistung

 

6.1
Rhön Drohne leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt Rhön Drohne nach ihrer Wahl einen anderen mangelfreien
Leistungsgegenstand oder beseitigt den Mangel. Der Mangel gilt auch als beseitigt, sofern Rhön Drohne dem Kunden eine zumutbare Ersatzlösung bereitstellt, die die Auswirkungen des Mangels vermeidet und deren Einsatz für den Kunden zumutbar ist.

 

6.2

Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl der Nacherfüllung fehl und ist diese nicht innerhalb zumutbarer Zeit erfolgt, so ist der Kunde berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

 

6.3
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die infolge eines Mangels geltend gemacht werden, der vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Schäden an Leib, Leben und Gesundheit sowie Schäden und/oder die infolge einer Verletzung von Garantiezusagen entstehen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Rechte aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

 

7. Haftung


7.1
Rhön Drohne haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Rhön Drohne haftet ferner für die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), d. h. solchen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten haftet Rhön Drohne jedoch nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung von Rhön Drohne wirkt auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

 

7.2
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Arglist, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder einer ausdrücklichen Garantieübernahme. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

 

7.3
Rhön Drohne weist darauf hin, dass für das eigene Equipment (Copter, Kamera etc.) grundsätzlich Versicherungsschutz (u. a. Haftpflicht) besteht. Als gewerblicher Anbieter von Filmproduktionen mit Hilfe von Drohnen verfügt Rhön Drohne auch über die gesetzlich vorgeschriebene Lufthaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden. Dies gilt jedoch nicht für fremde Geräte, die auf Wunsch des Kunden angemietet oder eingesetzt werden sollen. Insoweit hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass auch insoweit ausreichend Versicherungsschutz besteht. Für bestimmte Geräte (z. B. Red Epic), die auf Wunsch des Kunden verwendet werden sollen, kann Rhön Drohne eine zusätzliche Geräteversicherung abschließen und die Kosten hierfür auf den Kunden übertragen. Soll Rhön Drohne auf Wunsch des Kunden kundeneigene Geräte oder vom Kunden beigestellte Geräte, die im Eigentum Dritter stehen, einsetzen, so hat der Kunde sicherzustellen, dass diese Geräte ausreichend gegen Beschädigungen oder Verlust versichert sind. Ist dies nicht der Fall, kann Rhön Drohne den Einsatz solcher
Geräte entweder ablehnen oder diese auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden unter Ausschluss jeglicher Haftung einsetzen.

 

7.4
Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und
Glauben anzupassen.

 

8. Informationen zur Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO

 

8.1

Rhön Drohne - Daniel Fergerson, Hubertusweg 2, 97638 Mellrichstadt erhebt personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung unserer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Auftraggebers ist möglich. Für Fragen und Anträge auf Löschung, Korrektur oder Sperrung personenbezogener Daten sowie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung kann sich der Auftraggeber an folgende Adresse wenden:

Rhön Drohne - Daniel Fergerson, Hubertusweg 2, 97638 Mellrichstadt, e-mail: info@rhoen-drohne.de

 

9. Schlussbestimmungen

 

9.1
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

9.2
Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis richtet sich, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand nach dem Sitz von Rhön Drohne.

 

9.3
Sind eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.


Stand: Mai 2018

 

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